Allgemeine Geschäftsbedingungen

American Arts & Music Camp

Verein SPEAK

  1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter (American Music & Arts Camp, c/o Verein SPEAK) den Abschluss eines Reisevertrages an. Grundlage dieses Angebotes sind die Reiseausschreibungen und die ergänzenden Informationen des Veranstalters. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Fax oder auf elektronischem Weg (z.B. E-Mail, Internet) vorgenommen werden. Bei Internetbuchungen bestätigt der Reiseveranstalter den Eingang der Buchung auf elektronischem Weg. Der Reiseveranstalter versendet innerhalb einer Frist von spätesten 7 Tagen eine Buchungsbestätigung. Mit dieser Auftragsbestätigung kommt ein verbindlicher gültiger Reisevertrag zustande. Ist der Teilnehmer zum Zeitpunkt des Ferienlagers nicht volljährig, so wird er durch die Sorgeberechtigten vertreten. Die Sorgeberechtigten erkennen die Teilnahmebedingungen an.
  2. Mit Erhalt der Buchungsbestätigung müssen Sie 20% vom Gesamtpreis anzahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung leisten Sie bitte spätestens vier Wochen vor Reisebeginn oder wie im Einzelfall vereinbart. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß § 6 zu belasten.
  3. Der Sorgeberechtigte erteilt mit seiner Annahme der Buchungsbestätigung die Genehmigung, dass der Teilnehmer am ausgeschriebenen Programm teilnehmen darf und dass die ausgeschriebenen Aktivitäten und Sportgeräte genutzt werden können. Es gilt als vereinbart, dass der Kunde für Fotos zum Zweck der Dokumentation der Arbeit des Vereins und zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit (eigene Homepage, Flyer, Pressemitteilungen, Aushänge in den Räumlichkeiten der Objekte o.ä.) eine Fotoerlaubnis erteilt. Der Kunde bestätigt, dass der Teilnehmer gesund ist und an den ausgeschriebenen Aktivitäten während der Reise teilnehmen kann bzw. nur an den auf der Anmeldung anzugebenden Erkrankungen leidet. Der Kunde gibt das Einverständnis, dass erforderliche, vom Arzt dringend erachtete medizinische Maßnahmen einschließlich dringend erforderlicher Operationen veranlasst werden, wenn das Einverständnis eines Sorgeberechtigten aufgrund besonderer Umstände nicht mehr rechtzeitig eingeholt werden kann. Sollten sich kurzfristige Veränderungen am Gesundheitszustand einstellen, muss der Veranstalter darüber unverzüglich informiert werden. Sie verpflichten sich, den Veranstalter in Kenntnis zu setzen, wenn das Kind eine ansteckende Krankheit hat, Krankheitserreger im Körper trägt oder ausscheidet, auch ohne selbst erkrankt zu sein oder wenn ein Familienmitglied an einer ansteckenden Krankheit leidet oder wenn ein entsprechender Verdacht besteht. Sie gestatten, dass Ihr Kind in Ausnahmefällen (z.B. Arztbesuch) im Fahrzeug eines Betreuers oder einer anderen beauftragten Person oder einem anderen privaten Fahrzeug, z.B. der Heimeltern, auf eigene Gefahr mitfahren darf und verzichten, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, gegenüber Fahrer und Halter des Kraftfahrzeuges auf Ersatz aller etwaigen Schäden, soweit diese nicht durch eine Versicherung auszugleichen sind. Ist neben dem Fahrer oder Halter des Kfz. ein Dritter schadenersatzpflichtig, so beschränkt der Mitfahrer seine Schadenersatzforderung gegen den Dritten auf den Teilbetrag, der dem Maß der Mithaftung des Dritten entspricht. Sie können der Mitnahme in privaten PKW widersprechen. In diesem Fall bzw. bei fehlender Möglichkeit zum Transport in einem geeigneten PKW erfolgt die Beförderung auf ihre eigenen Kosten, bspw. mit einem Taxi.
  4. Der Reiseveranstalter übernimmt die Aufsichtspflicht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Die Aufsicht wird von den verantwortlichen Mitarbeitern in dem Umfang wahrgenommen, der zumutbar ist. Dies gilt insbesondere zu Zeiten der Nachtruhe oder während anderer, unaufschiebbarer Verrichtungen. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer lückenlosen Überwachung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Den Weisungen der aufsichtsführenden Personen hat jeder Teilnehmer am Ferienlager nachzukommen. Ein schuldhaftes Verhalten Ihres Kindes kann eine Haftung des Reiseveranstalters ausschließen. Für die mutwillige bzw. fahrlässige Zerstörung von Mobiliar, Fahrzeugen oder Ausrüstungen werden die Teilnehmer bzw. ihre sorgeberechtigten Vertreter zum Schadenersatz herangezogen. Fahrlässige Beschädigungen können, soweit vorhanden, über die Haftpflichtversicherung des Teilnehmers reguliert werden. Dem Kind kann altersentsprechend im beschränkten Umfang und unter Bekanntgabe notwendiger Verhaltensweisen freie Zeit gewährt werden, in der es sich in Gruppen von mindestens 2-3 Personen aufhält und nicht unter Aufsicht ist. Sie gestatten, dass das Kind bei kleineren Verletzungen von den Betreuern versorgt werden darf.
  5. Die Teilnahme am Ferienlager setzt ein gewisses Maß an Selbständigkeit, Steuerungsfähigkeit und Mitwirkung des Kindes (z.B. im Bereich der Körperpflege, Bekleidung und Verpflegung) voraus und erfordert Teamfähigkeit, da die Voraussetzungen für Einzelbetreuung bzw. für permanente sonderpädagogische Betreuung bzw. Förderung fehlen. Eine weitere Betreuung ist beim Fehlen dieser Voraussetzungen nicht möglich. Die Teilnehmer müssen in angemessener Zeit auf eigene Kosten abgeholt werden. Zusätzlicher Betreuungsmehraufwand muss durch den Kunden ersetzt werden. Die sorgfältige Wahrnehmung der Aufsichtspflicht ist nicht mit einer lückenlosen Überwachung jedes Kindes zu jeder Zeit gleichzusetzen. Verluste durch Vergessen und Verlieren von Reisebedarfsgegenständen sind daher nicht auszuschließen. Um eine Zuordnung von verlorenen und vergessenen Gegenständen zu erleichtern, sollte das gesamte Reisegepäck einschließlich Kleidung mit dem Namen des Kindes versehen sein. Für Geld- und Wertsachen oder Gegenstände, die nicht zum unmittelbaren Reisebedarf gehören (z.B. Handys, Unterhaltungselektronik, elektronische Spiele, Schmuck…) erfolgt keine Haftung. Geld ist stets am Körper mitzuführen (Brustbeutel). Verbleibt Geld in den Unterkünften, besteht kein Versicherungsschutz. Der Reiseveranstalter haftet nur dann für den Verlust oder die Beschädigung von Kleidung und Reisegepäck, wenn durch das Betreuungspersonal nachweislich Rechtspflichten verletzt wurden oder ein Einbruch vorliegt.
  6. Der Kunde kann zu jeder Zeit vor Beginn der Reise vom Vertrag zurücktreten. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Tritt der Teilnehmer ohne vorherige Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Kunde zurück, kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Rücktrittsgebühren gliedern sich wie folgt auf:
    1. bis 5 Wochen vor Reisebeginn: 25% des Reisepreises
    2. bis 3 Wochen vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
    3. bis 1 Woche vor Reisebeginn: 75% des Reisepreises
    4. weniger als 7 Tage vor Reisebeginn: 100% des Reisepreises
    5. Bei Krankheitsfall (ärztliche Bestätigung ist vorzuweisen) betragen die Stornogebühren 25% des Reisepreises.
    6. Reist ein Kunde ohne vorherige Stornierung nicht an bzw. bricht er die Reise aus persönlichen Gründen ab oder bricht er die Reise bei Problemen ab, ohne dem Veranstalter die Möglichkeit der Abhilfe zu geben, betragen die Stornierungskosten aufgrund des erhöhten Aufwandes und der fehlenden Möglichkeit Ersatz zu suchen 100% des Reisepreises.
  7. Eine Umbuchung auf ein anderes, in der Ausschreibung aufgeführtes Reiseziel, auf einen anderen Termin oder auf einen anderen Abfahrtsort bzw. Selbstanreise und/oder Selbstabreise ist, freie Kapazität vorausgesetzt, bis 30 Tage vor Reisebeginn möglich. Für eine Umbuchung werden 25 € in Rechnung gestellt. Eine bereits gezahlte Anzahlung verfällt nicht. Entsteht aus anderen Gründen zusätzlicher Aufwand, der vom Veranstalter nicht verursacht bzw. zu verantworten ist (z.B. Mahnungen aufgrund von Versäumnissen des Kunden), so ist vom Kunden eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese beträgt z.B. bei Rückerstattungen aufgrund falsch geleisteter oder überhöhter Zahlungen durch Fahrlässigkeit oder Irrtum des Kunden bzw. bei Überweisung der Kosten der Zusatzprogramme entgegen der Festlegungen des Reisveranstalters pauschal 10 €.
  8. Den Reisenden einer Pauschalreise treffen Verpflichtungen, sich um die ordnungsgemäße Abwicklung der Reise zu kümmern. So muss er z.B. nach seinen Reisepapieren nachfragen, wenn er diese nicht rechtzeitig erhält und rechtzeitig zur Abreise bzw. Ankunft erscheinen. Werden Reiseleistungen nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Er kann Abhilfe in der Weise schaffen, dass eine gleichwertige Ersatzleistung erbracht wird, sofern dies für den Kunden zumutbar ist und der Reisemangel nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurde bzw. die Abhilfe keine unzulässige Vertragsänderung darstellt. Im Falle des Auftretens von Leistungsstörungen und Mängeln ist der Reisende bzw. der Kunde verpflichtet, Schadensminderung beizutragen bzw. Schäden zu vermeiden, den Mangel zunächst unverzüglich und nachweislich gegenüber der örtlichen Reiseleitung zu rügen, um Gelegenheit zur sofortigen Abhilfe zu geben. Mängelrügen gegenüber den Gruppenbetreuern, Animateuren, Reinigungs- und Küchenkräften oder sonstigen Personen, die zur Entgegennahme von Leistungsrügen nicht berechtigt sind, sind unwirksam. Gleiches trifft für verbindliche Absprachen bzw. Auskünfte zu. Sie sind nur mit bzw. durch den Veranstalter möglich. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Je nach Art des Mangels gelten Stunden- bzw. 1-2 Tages-Fristen. Wird durch die Lagerleitung/Reiseleitung nicht unverzüglich Abhilfe geschaffen, hat der Kunde den Mangel unverzüglich dem Veranstalter anzuzeigen. Eine Kündigung des Reisevertrages durch den Kunden wegen eines Reisemangels, der die Reise erheblich beeinträchtigt, ist nur dann zulässig, wenn der Veranstalter keine zumutbare Abhilfe leistet, nachdem der Kunde dem Veranstalter eine angemessene Frist gesetzt hat. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird. Die Kündigungserklärung muss in jedem Falle direkt gegenüber dem Reiseveranstalter abgegeben werden. Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Kunde innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der Reise geltend zu machen. Die Geltendmachung kann fristwahrend nur gegenüber dem Reiseveranstalter erfolgen. Nach Ablauf der Frist kann der Kunde Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche des Reisenden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Reiseveranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters beruhen, bzw. Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, verjähren in zwei Jahren. Alle übrigen Ansprüche verjähren in einem Jahr.
  9. Der Veranstalter erwartet, dass die Teilnehmer die Grundregeln des Zusammenlebens in einer Gemeinschaft, die Haus- und Ferienlagerordnung respektieren und Sitten und Gebräuche eines Gastlandes beachten. Sollte ein Teilnehmer grob dagegen verstoßen (besonders durch verbale oder physische Gewaltausübung, fehlende Teamfähigkeit, Mobbing, Propagierung extremistischer Weltanschauungen, Alkohol- oder Drogenkonsum, rassistische oder chauvinistische Reden und Handlungen) oder wiederholt das Gemeinschaftsleben schwerwiegend stören, gibt der Teilnehmer dem Veranstalter die Möglichkeit, ihn ohne Erstattung des vollen oder anteilmäßigen Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Das gleiche gilt auch, wenn der Teilnehmer das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt. Ausgeschlossen werden können auch Teilnehmer, bei denen Krankheiten oder Gesundheitsstörungen auftreten (z.B. Bettnässen, Einkoten, Kopfläuse, Behinderungen…), die dem Veranstalter bei der Anmeldung verschwiegen wurden. Ausgeschlossene Teilnehmer müssen, falls sie nicht volljährig sind, von den Sorgeberechtigten im Ferienlager abgeholt werden. Falls dies nicht möglich ist, werden den Erziehungsberechtigten alle anfallenden Kosten für den Rücktransport in Rechnung gestellt. Sie haben sicherzustellen, dass bei Ihrer Abwesenheit eine von Ihnen beauftragte und bevollmächtigte Person die Betreuung des Kindes für diese Zeit aufnimmt. Dieser beauftragten Person muss ebenfalls das Recht eingeräumt werden, zu entscheiden, auf welche Weise das Kind vom Freizeitort nach Hause befördert wird.
  10. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderung den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigt.
  11. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, sowie die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Veranstalter ist berechtigt, Änderungen des Zustiegs- / Abfahrtsortes vorzunehmen bzw. Zustiegs- / Abfahrtsorte nicht anzufahren, wenn je Abfahrtsort und Ferienlager nicht mindestens 8 Personen angemeldet werden. Gegen Staus, Wetterunbilden, Umleitungen und andere Verkehrshemmnisse sind die von uns gebundenen Busbetriebe machtlos (Höhere Gewalt). Aus hieraus resultierenden Verzögerungen entstehen keine Ansprüche auf Minderung des Reisepreises.
  12. Mindestteilnehmerzahl ist 20 Personen pro Reise oder Zusatzprogramm, sofern nicht eine andere Teilnehmerzahl angegeben ist. Kann wegen mangelnder Teilnehmerzahl die Reise nicht stattfinden, so ist der Veranstalter berechtigt, bis 2 Wochen vor Reisebeginn vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde wird unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis gesetzt. Der bereits gezahlte Reisepreis wird in vollem Umfang erstattet. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
  13. Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
    1. ohne Einhaltung einer Frist, wenn ein Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält der Veranstalter den Anspruch auf den Reisepreis.
    2. bis 2 Wochen vor Reiseantritt, bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise oder im Prospekt auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir verpflichtet, Sie unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und Ihnen die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Sie erhalten den eingezahlten Reisepreis zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, werden wir Sie davon unterrichten.
  14. Bis vor Reisebeginn kann sich der Teilnehmer bei der Durchführung der Reise durch einen Dritten ersetzen lassen. Für diese Umbuchung werden Ihnen 20 € in Rechnung gestellt. Der Veranstalter kann dem Wechsel in der Person der Reisenden widersprechen, wenn durch die Teilnahme des Dritten Mehrkosten entstehen und wenn der Dritte den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder inländische bzw. ausländische gesetzliche Vorschriften einer Teilnahme entgegenstehen.
  15. Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer höherer Gewalt gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag durch den Reiseveranstalter gekündigt, so kann dieser für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine bemessende Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
  16. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
    1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
    2. soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
  17. Die deliktische Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Reisenden und Reise. Möglicherweise darüberhinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.
  18. Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
  19. Der Veranstalter haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibungen, die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen sowie für die Einhaltung der Standards von Kinderferienlagern entsprechend der Ortsüblichkeit der neuen Bundesländer. Der Standard der Unterbringung und Verpflegung entspricht, falls nicht anders ausgeschrieben, Jugendherbergsniveau. Dies heißt z.B. für mehrere Kinder steht jeweils ein Schrank bzw. eine Gepäckablage zur Verfügung. Der Reiseveranstalter ist berechtigt, in Abstimmung mit den Wünschen der Ferienlagerteilnehmer Programmänderungen durchzuführen. Er haftet für Programm-abweichungen nur bei grober Fahrlässigkeit und ist in keiner Weise schadenersatzpflichtig, wenn Leistungen aufgrund von Mehrheitsentscheidungen der Teilnehmer entfallen bzw. gleichwertig ersetzt werden oder durch das Verschulden von Dritten, höherer Gewalt bzw. durch Gefährdung der Teilnehmer z.B. Wetterbedingungen) nicht zu erbringen sind. Die Differenzierung der Betreuung und Programmgestaltung verschiedener Altersgruppen kann durch gesonderte Programme (z.B. Jugendprogramm) oder durch Binnendifferenzierung erfolgen. Die Gruppeneinteilung erfolgt in Abhängigkeit von den angemeldeten Teilnehmern. Dabei ist eine angemessene Altersstreuung üblich und auf Grund des unterschiedlichen Reifegrades der Teilnehmer angebracht, ohne dass dies einen Mangel begründet. Die Unterbringung ausschließlich mit Kindern eines Alters kann nicht zugesagt werden. Der Charakter von Gruppenreisen mit flexibler Terminwahl bedingt, dass während einer Belegung einzelne Teilnehmer wechseln bzw. die Zimmereinteilung verändert wird. Ein Teil der Ferienobjekte liegt in naturnahen Gebieten, die Lebensraum vieler Insekten sind. Eine chemische Bekämpfung dieser Tiere verbietet sich aus Naturschutzgründen und um eine Gefährdung der Kinder auszuschließen. Ein Eindringen von Insekten bei geöffneten Fenstern oder Türen ist also nicht zu verhindern und stellt keinen Mangel dar.
  20. Selbstbringer/Selbstholer: Kinder können selbst ins Ferienlager gebracht bzw. aus dem Ferienlager geholt werden, wenn sie bereit sind, Störungen des organisatorischen Ablaufs so gering wie möglich zu halten. Hierzu zählt, dass die Kinder beim aufnehmenden Betreuer abgegeben werden bzw. geholt werden, ohne dass ein weiterer Aufenthalt im Objekt erfolgt und ohne dass Beeinträchtigungen des organisatorischen Ablaufs bzw. der zu dieser Zeit laufenden Reinigungsarbeiten erfolgen. Insbesondere ist der Eingriff in Gruppenprozesse sowie das Betten beziehen und Schrank einräumen für Ihr Kind zu unterlassen. Die gleichen Bedingungen gelten für alle anreisenden Kinder. Häufig sind die Reinigungsarbeiten beim Wechsel noch nicht abgeschlossen. Ein sofortiger Bezug der Gruppenräume kann daher nicht zugesagt werden. Bitte vermeiden Sie längere Abschiedszeremonien im Ferienlager, da dies bei Ihren Kindern bzw. bei bereits angereisten Kindern zu Heimweh führen kann. Objektbesichtigungen sind bei An- und Abreise nicht möglich.
  21. Der Reiseveranstalter steht nicht dafür ein, über die Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige ausländischer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die verspätete Erteilung notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falschinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
  22. Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen Kunden bzw. Vertragspartner ist der Wohnsitz des Reisenden bzw. seines Sorgeberechtigten maßgebend.
  23. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages zur Folge.

gültig ab 26.02.2024

Nach oben scrollen